§ 4 Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen,Artikel IV. Artikel römisch vier.
Art, Zahl und Zusammensetzung, Reihung und Betafelung der Durchgangszüge und deren Fahrpläne werden zwischen den beiden Bahnverwaltungen gesondert vereinbart.
Art, Zahl und Zusammensetzung, Reihung und Betafelung der Durchgangszüge und deren Fahrpläne werden zwischen den beiden Bahnverwaltungen gesondert vereinbart.