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Luftfahrt – Abkommen über die Internatio · Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

§ 13 Luftfahrt – Abkommen über die InternatioEinflug- und Abfertigungsvorschriften

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragsstaates über den Einflug oder Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder Fracht in Luftfahrzeugen in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet, wie Einflug-, Abfertigungs-, Einreise-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften, sind von den Fluggästen oder der Besatzung oder in deren Namen und hinsichtlich der Fracht beim Einflug oder Ausflug sowie innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates zu befolgen.