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Luftverkehrsabkommen (Schweiz) · Luftverkehrsabkommen (Schweiz)

§ 13 Luftverkehrsabkommen (Schweiz)Artikel 13.

In KraftAmtlicher Text

Die vorliegende Vereinbarung kann von jedem vertragschließenden Teil mit einjähriger Kündigungsfrist aufgehoben werden. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald die Kündigung beim anderen vertragschließenden Teil eintrifft.

Gegeben zu Wien am 19. Dezember 1949 in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache.