§ 21 MEG
Abschnitt B
Durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sind festzulegen:
1. die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,
2. die spezifischen Anforderungen an Schankgefäße sowie Ausschankmaße, insbesondere
a) die Werkstoffe und Nenninhalte,
b) die beim Inverkehrbringen zulässigen Abweichungen (Fehlergrenzen),
c) die Bestimmungen über die Kennzeichnung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-12-28