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MEG · Maß- und Eichgesetz

§ 26 MEG

Abschnitt B

In KraftAmtlicher Text

(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1993-01-01