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MEG · Maß- und Eichgesetz

§ 54 MEG3. Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen

Abschnitt E Eichpolizeiliche Revision

In KraftAmtlicher Text

Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-05-25