§ 66 MEG3. Schankgefäße
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Schankgefäße mit zugelassenem Herstellerzeichen dürfen bis 30. Oktober 2016 zum entgeltlichen Ausschank in Verkehr gebracht werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-12-31
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Schankgefäße mit zugelassenem Herstellerzeichen dürfen bis 30. Oktober 2016 zum entgeltlichen Ausschank in Verkehr gebracht werden.