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Beschußgesetz · Beschußgesetz

§ 13 Beschußgesetz

II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Erprobung von Patronen.

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit, Richtigkeit der Kennzeichnung und Verpackung sowie der Angaben über den Gasdruck von Patronen werden von den Beschußämtern (§ 2) überprüft.

(2) Erzeuger und Händler sind verpflichtet, die für die Erprobung nach Abs. 1 notwendigen Patronen zur Verfügung zu stellen.

(3) Über Antrag der Erzeuger kann die Erprobung von Patronen auch in deren Erzeugungsstätten vorgenommen werden.