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Beschußgesetz · Beschußgesetz

§ 15 Beschußgesetz

III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

In KraftAmtlicher Text

Welcher Vorgang von den Beschußämtern bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen und Patronen sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen einzuhalten ist, wird in einer Beschußvorschrift festgelegt.