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Beschußgesetz · Beschußgesetz

§ 21 Beschußgesetz

III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Beschußämter sind befugt, im Rahmen ihres schießtechnischen Versuchsdienstes Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art zu prüfen sowie physikalisch-technische Untersuchungen auf dem Gebiete des Schießwesens vorzunehmen.

(2) Die Beschußämter sind berechtigt, für diese Versuchstätigkeit vom Antragsteller angemessene Vergütungen einzuheben, die mindestens die aufgelaufenen Selbstkosten decken.