Abkommen über den Straßenverkehr · Abkommen über den Straßenverkehr
§ 21 Abkommen über den Straßenverkehr
Artikel 21
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger müssen die im Anhang 5 festgelegten Erkennungsmerkmale tragen.
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Artikel 21
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger müssen die im Anhang 5 festgelegten Erkennungsmerkmale tragen.