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Abkommen über den Straßenverkehr · Abkommen über den Straßenverkehr

§ 26 Abkommen über den Straßenverkehr

Artikel 26

In KraftAmtlicher Text

Jedes Fahrrad muß haben:

a) wenigstens eine wirksame Bremse;

b) eine akustische Warnvorrichtung, die aus einer auf genügende Entfernung hörbaren Glocke bestehen muß, wobei das Fahrrad keine weitere akustische Warnvorrichtung tragen darf;

c) vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts und wenn die Witterung es erfordert, ein weißes oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht oder einen roten Rückstrahler nach hinten.