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Abkommen zwischen Österreich und Bulgari · Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

§ 13 Abkommen zwischen Österreich und BulgariArtikel 13

In KraftAmtlicher Text

Alle Fragen betrieblicher oder kommerzieller Natur, die sich aus der Durchführung der Binnenschiffahrt zwischen den beiden vertragschließenden Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung der beiderseitigen Schiffahrtsunternehmen überlassen. Solche Vereinbarungen bedürfen zwecks Wahrung der beiderseitigen Interessen der Genehmigung der zuständigen Behörden beider vertragschließender Teile.