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Schifffahrt – Abkommen über die Benützun · Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

§ 15 Schifffahrt – Abkommen über die BenützunArtikel 15

In KraftAmtlicher Text

Das vorliegende Abkommen bleibt zwei Jahre von dem durch Notenwechsel festgesetzten Zeitpunkt an in Kraft und gilt sodann für ein weiteres Jahr verlängert, falls es nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird, wobei es jedem der beiden Vertragschließenden Teile freisteht, dieses Abkommen jeweils drei Monate vor Ablauf dieser einjährigen Perioden zu kündigen.

GESCHEHEN zu Rom, in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache, am 22. Oktober 1955.

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