§ 25 Abkommen zwischen Österreich und der BunKenntlichmachung der Diensträume
Artikel 25
Diensträume, die der anschlußnehmenden Verwaltung zur Verfügung gestellt sind, können durch Amtsschilder und Hoheitszeichen kenntlich gemacht werden.
Artikel 25
Diensträume, die der anschlußnehmenden Verwaltung zur Verfügung gestellt sind, können durch Amtsschilder und Hoheitszeichen kenntlich gemacht werden.