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Abkommen zwischen Österreich und der Bun · Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

§ 3 Abkommen zwischen Österreich und der BunGemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfe

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe:

a) Passau Hauptbahnhof,

b) Simbach (Inn),

c) Salzburg Hauptbahnhof,

d) Kufstein,

e) Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin.

Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten können vereinbaren, daß noch weitere Gemeinschaftsbahnhöfe errichtet werden.

(2) Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren, welcher Verkehr (Personen-, Gepäck-, Expreßgut-, Eilgut-, Frachtgut- und Tierverkehr) in Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt wird. Sie können ferner vereinbaren, daß der Anschluß- und Übergangsdienst von Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin zusammengefaßt wird.

(3) Soweit der Anschluß- und Übergangsdienst nicht in Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt wird, ist er in Betriebswechselbahnhöfen durchzuführen, die von den Eisenbahnverwaltungen durch Vereinbarung festzulegen sind.