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Abkommen zwischen Österreich und der Bun · Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

§ 37 Abkommen zwischen Österreich und der BunDauer des Abkommens, Kündigung

Artikel 37

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Im Falle der Kündigung werden die beiden Vertragstaaten unverzüglich in Verhandlungen über eine Neuregelung eintreten.