§ 15g EisbGVerkehrseröffnung
2. Hauptstück Verkehrsgenehmigung
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat der Behörde die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen anzuzeigen.
2. Hauptstück Verkehrsgenehmigung
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat der Behörde die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen anzuzeigen.