§ 15k EisbGErlöschen der Verkehrsgenehmigung
2. Hauptstück Verkehrsgenehmigung
Die Verkehrsgenehmigung erlischt:
1. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;
2. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.