§ 168 EisbGBegriffsbestimmung
1. Abschnitt
Benannte Stellen sind für die im 8. Teil vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen
1. aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 , heranzuziehende akkreditierte, gemäß § 172 benannte Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Österreich oder
2. sonstige heranzuziehende Stellen mit Sitz außerhalb Österreichs, die die Europäische Kommission in einem Verzeichnis der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/797 benannten Stellen veröffentlicht hat.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-12-31