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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 168 EisbGBegriffsbestimmung

1. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Benannte Stellen sind für die im 8. Teil vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen

1. aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 , heranzuziehende akkreditierte, gemäß § 172 benannte Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Österreich oder

2. sonstige heranzuziehende Stellen mit Sitz außerhalb Österreichs, die die Europäische Kommission in einem Verzeichnis der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/797 benannten Stellen veröffentlicht hat.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-12-31