§ 2 EisbGÖffentliche Eisenbahnen
1. Teil Begriffsbestimmungen
Öffentliche Eisenbahnen sind solche, die dem allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu dienen bestimmt sind und auf denen die Verpflichtung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten nach Maßgabe der hiefür geltenden Rechtsvorschriften und der Beförderungsbedingungen besteht (öffentlicher Verkehr).
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-11-27