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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 2 EisbGÖffentliche Eisenbahnen

1. Teil Begriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Öffentliche Eisenbahnen sind solche, die dem allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu dienen bestimmt sind und auf denen die Verpflichtung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten nach Maßgabe der hiefür geltenden Rechtsvorschriften und der Beförderungsbedingungen besteht (öffentlicher Verkehr).

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-11-27