§ 140a LFGEigener Wirkungsbereich der Gemeinde
9. Teil Behörden und besondere Verfahrensvorschriften
Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 sowie 82 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.