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LFG · Luftfahrtgesetz

§ 50 LFGVoraussetzungen für die Erteilung der Zivilfluglehrerberechtigung

2. Abschnitt Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Bewerber um eine Zivilfluglehrerberechtigung muss unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 2 zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2. einen Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die mit einem Zivilluftfahrerschein verbundene Berechtigung besitzen, für dessen Erwerb er praktischen Unterricht erteilen will.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung bestimmen, ob und inwieweit hinsichtlich des praktischen Unterrichtes mit Hilfe von Flugsimulatoren vom Erfordernis in Abs. 1 Z 2 abgesehen werden kann.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2006-03-01