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Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahr · Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR)

§ 6 Schiffahrt – Regelung der DonauschiffahrArtikel 6

In KraftAmtlicher Text

Die Handelsschiffe eines der Vertragschließenden Teile, die vorübergehend in die Häfen des anderen Vertragschließenden Teiles nicht zur Durchführung von Verladungen, sondern zur Auffüllung der Schiffsvorräte einlaufen, unterliegen keinem Zollverfahren und bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; sie stehen jedoch bis zu ihrer Abfahrt unter Aufsicht der Zollorgane.