§ 32 Übereinkommen über die Gründung einer InArtikel XXXII Artikel römisch 32
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Allgemeine Bestimmungen
Das vorliegende Übereinkommen wird bis zum 31. Dezember 1955 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik zur Unterschrift aufliegen.
Es wird ratifiziert.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, die jedem der Signatarstaaten das Datum der Hinterlegung bekanntgeben wird.