Konvention der Meteorologischen Weltorga · Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
§ 12 Konvention der Meteorologischen Weltorga
Artikel 12
Erstes Zusammentreten des Kongresses
Der Kongreß ist vom Präsidenten des Internationalen Meteorologischen Komitees der Internationalen Meteorologischen Organisation, sobald dies nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention durchführbar ist, zu seiner ersten Sitzung einzuberufen.