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Konvention der Meteorologischen Weltorga · Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

§ 25 Konvention der Meteorologischen Weltorga

In KraftAmtlicher Text

TEIL XII

BEZIEHUNGEN ZU DEN VEREINTEN NATIONEN

Artikel 25

Die Organisation wird gemäß Artikel 57 der Charter der Vereinten Nationen mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht, vorausgesetzt, daß zwei Drittel der Mitglieder, die Staaten sind, die Bedingungen eines solchen Abkommens genehmigen.