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Konvention der Meteorologischen Weltorga · Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

§ 29 Konvention der Meteorologischen Weltorga

In KraftAmtlicher Text

TEIL XVI

AUSLEGUNG UND STREITFÄLLE

Artikel 29

Alle die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Konvention betreffenden Fragen oder Streitfälle, die nicht im Verhandlungswege oder durch den Kongreß beigelegt werden können, werden einem unabhängigen Schiedsrichter übergeben, der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt wird, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Beilegung einigen.