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Konvention der Meteorologischen Weltorga · Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

§ 5 Konvention der Meteorologischen Weltorga

In KraftAmtlicher Text

TEIL V

PASSIVES WAHLRECHT

Artikel 5

a) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Organisation, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Regionalverbände und, unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 13 Abs. c) der vorliegenden Konvention, zum Mitglied des Exekutivkomitees können nur Leiter des Wetterdienstes der Mitglieder der Organisation gewählt werden.

b) In der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Funktionäre der Organisation und die Mitglieder des Exekutivkomitees als Vertreter der Organisation und nicht als Vertreter der einzelnen Mitglieder derselben zu betrachten.