Konvention der Meteorologischen Weltorga · Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
§ 9 Konvention der Meteorologischen Weltorga
Artikel 9
Tagungen
Der Kongreß ist über Beschluß des Kongresses oder des Exekutivkomitees in Abständen von höchstens vier Jahren zu einer Sitzung einzuberufen.