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Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahr · Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation)

§ 4 Schiffahrt – Regelung der DonauschiffahrArtikel 4

In KraftAmtlicher Text

Die beiden Vertragschließenden Teile werden im Rahmen ihrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung von Zoll-, Sanitäts- und sonstigen Vorschriften sowohl in den Häfen als auch an der Grenze soweit als möglich zu beschleunigen und zu vereinfachen.