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Kleingartengesetz · Kleingartengesetz

§ 2 KleingartengesetzPachtdauer.

ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Allgemeines.

In KraftAmtlicher Text

Pachtverträge (General-, Unter- und Einzelpachtverträge) können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Pachtverträge auf bestimmte Zeit sind nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zehn Jahre beträgt; werden Pachtverträge auf eine kürzere Vertragsdauer abgeschlossen, so gelten diese Pachtverträge als auf zehn Jahre abgeschlossen.