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Abkommen über die Besteuerung von Straße · Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr

§ 1 Abkommen über die Besteuerung von StraßeArtikel 1

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne dieses Abkommens

a) bedeutet der Begriff „Fahrzeuge“ alle Fahrräder, alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an solche Fahrzeuge angehängt werden können und mit dem Fahrzeug oder gesondert eingeführt werden, ausgenommen jedoch Fahrzeuge oder Züge miteinander verbundener Fahrzeuge für die Personenbeförderung, die außer dem Führersitz mehr als acht Sitzplätze haben;

b) schließt den Begriff „privater Gebrauch“ die Personenbeförderung gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile sowie die gewerbliche oder kommerzielle Güterbeförderung gegen oder ohne Entgelt aus.