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Abkommen über die Besteuerung von Straße · Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr

§ 14 Abkommen über die Besteuerung von StraßeArtikel 14

Schlußbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Außer den in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 5 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 5;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach Artikel 7;

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 8;

e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 9;

f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2;

g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 13.