§ 2 Abkommen über den grenzüberschreitenden Artikel 2.
II. Personentransport. römisch zwei. Personentransport. Verwendung von Personenwagen zu unentgeltlichem Transport.
Die unentgeltliche Beförderung von Personen mit Personenwagen unterliegt diesem Abkommen nur hinsichtlich der Artikel 11, 12 und 13.