Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Abkommen über den grenzüberschreitenden · Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz)

§ 8 Abkommen über den grenzüberschreitenden Artikel 8

III. Transport von Gütern. römisch drei. Transport von Gütern.

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit Motorfahrzeugen, die in einem der Vertragsstaaten eingetragen sind, ist es Unternehmern, die zur Güterbeförderung befugt sind, gestattet:

a) Sachen von oder nach einem Vertragsstaat zu befördern;

b) Sachen im Transit durch den anderen Vertragsstaat zu befördern.

(2) Durch Vereinbarung kann jedoch die Ausweis- oder Bewilligungspflicht eingeführt werden.