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Schiffahrt – Anerkennung von Seedienstbü · Schiffahrt – Anerkennung von Seedienstbüchern

§ 0 Schiffahrt – Anerkennung von Seedienstbü

In KraftAmtlicher Text

Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt.

Republik Slowenien

Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)

Bundesrepublik Jugoslawien, BGBl. III Nr. 156/1997

Bosnien und Herzegowina

Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien

Republik Montenegro, BGBl. III Nr. 124/2007

Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung von Seedienstbüchern

StF: BGBl. Nr. 163/1959

Das vorliegende Abkommen wurde durch Notenwechsel vom 19. Feber 1959 beziehungsweise vom 14. März 1959 zwischen der Österreichischen Botschaft in Belgrad und dem Staatssekretariat für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossen und ist am 16. Mai 1959 in Kraft getreten.