Luftverkehrsabkommen (Ungarn) · Luftverkehrsabkommen (Ungarn)
§ 2 Luftverkehrsabkommen (Ungarn)Luftverkehrsrechte.
Artikel II. Artikel römisch zwei.
Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im Anhang 1 dieses Abkommens angeführten Rechte zur Errichtung und zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien.