Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 2 Schiffahrt auf der DonauArtikel 2.
KAPITEL I. KAPITEL römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
Das Übereinkommen wird auf den schiffbaren Teil der Donau von Kehlheim bis zum Schwarzen Meer über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal angewandt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1999-04-01