Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 39 Schiffahrt auf der DonauArtikel 39.
KAPITEL IV. KAPITEL römisch vier. Bestreitung der zur Sicherung der Schiffahrt erforderlichen Ausgaben.
Die Durchführung von Arbeiten und die Aufteilung der hiebei entstehenden Kosten auf jenen Strecken der Donau, die die Staatsgrenze bilden, wird von den betreffenden Anrainerstaaten einvernehmlich geregelt.