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Personen- und Güterverkehr auf der Straß · Personen- und Güterverkehr auf der Straße

§ 0 Personen- und Güterverkehr auf der Straß

In KraftAmtlicher Text

Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt.

Republik Slowenien

Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)

Bundesrepublik Jugoslawien

Bosnien und Herzegowina

Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den

grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße

StF: BGBl. Nr. 223/1961

BGBl. Nr. 132/1963

BGBl. Nr. 292/1963 (K über Idat)

BGBl. Nr. 205/1967

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien haben zur Regelung und Verbesserung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs sowie des Transitverkehrs auf der Straße folgendes beschlossen:

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Art. 35 Abs. 1 am 14. Juni 1961 in Kraft getreten.