Personen- und Güterverkehr auf der Straß · Personen- und Güterverkehr auf der Straße
§ 0 Personen- und Güterverkehr auf der Straß
Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt.
Republik Slowenien
Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)
Bundesrepublik Jugoslawien
Bosnien und Herzegowina
Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den
grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße
StF: BGBl. Nr. 223/1961
BGBl. Nr. 132/1963
BGBl. Nr. 292/1963 (K über Idat)
BGBl. Nr. 205/1967
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien haben zur Regelung und Verbesserung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs sowie des Transitverkehrs auf der Straße folgendes beschlossen:
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Art. 35 Abs. 1 am 14. Juni 1961 in Kraft getreten.