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Personen- und Güterverkehr auf der Straß · Personen- und Güterverkehr auf der Straße

§ 21 Personen- und Güterverkehr auf der Straß

Artikel 21

In KraftAmtlicher Text

Ein Ausweis ist nicht erforderlich für:

a) Leichentransporte sowie Umzugstransporte in besonders hiefür eingerichteten und ausschließlich solchen Beförderungen dienenden Kraftfahrzeugen;

b) Transporte von Messe- und Ausstellungsgut;

c) Transporte von Rennpferden, Rennkraftfahrzeugen und Sportgeräten anderer Art, die für bestimmte sportliche Veranstaltungen vorgesehen sind;

d) Transporte von Musikinstrumenten und von Theaterdekorationen und -requisiten;

e) Transporte von Geräten für Rundfunk-, Fernseh- und Filmaufnahmen.

Die unter b) bis e) angeführten Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden Güter wieder zurückgeführt werden.