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Personen- und Güterverkehr auf der Straß · Personen- und Güterverkehr auf der Straße

§ 7 Personen- und Güterverkehr auf der Straß

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

1. Unternehmer, die eine Linie nach Art. 1 betreiben, sind verpflichtet, einen Monat nach Ablauf der Betriebsperiode der zuständigen Behörde des Heimatstaates zu melden:

a) die Zahl der auf der gesamten Linie gefahrenen Kilometer;

b) die Zahl der über die Grenze beförderten Personen, getrennt nach beiden Fahrtrichtungen.

2. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten tauschen diese Daten im schnellsten Wege aus.