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Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugn · Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

§ 1 Übereinkommen über LufttüchtigkeitszeugnArtikel 1

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen findet nur auf zivile Luftfahrzeuge Anwendung, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates gebaut worden sind und von einem Vertragsstaat in einen anderen eingeführt werden, vorausgesetzt, daß diese Luftfahrzeuge:

a) in Übereinstimmung mit den im Herstellerstaat anwendbaren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Lufttüchtigkeit gebaut worden sind;

b) den anwendbaren Mindestanforderungen über Lufttüchtigkeit entsprechen, die auf Grund des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt aufgestellt worden sind;

c) den Anforderungen der Betriebsvorschriften des Einfuhrstaates entsprechen können; und

d) allen anderen besonderen Bedingungen genügen, die nach Artikel 4 dieses Übereinkommens bekanntgegeben werden.