Warschauer Abkommen · Warschauer Abkommen
§ 17 Warschauer AbkommenArtikel 17.
3. KAPITEL HAFTUNG DES LUFTFRACHTFÜHRERS
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß ein Reisender getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, wenn der Unfall, durch den der Schaden verursacht wurde, sich an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.