Warschauer Abkommen · Warschauer Abkommen
§ 19 Warschauer AbkommenArtikel 19.
3. KAPITEL HAFTUNG DES LUFTFRACHTFÜHRERS
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern entsteht.