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Warschauer Abkommen · Warschauer Abkommen

§ 25 Warschauer AbkommenArtikel 25.

3. KAPITEL HAFTUNG DES LUFTFRACHTFÜHRERS

In KraftAmtlicher Text

Die in Artikel 22 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Im Fall einer Handlung oder Unterlassung der Leute ist außerdem zu beweisen, daß diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1971-06-24