Warschauer Abkommen · Warschauer Abkommen
§ 27 Warschauer AbkommenArtikel 27.
3. KAPITEL HAFTUNG DES LUFTFRACHTFÜHRERS
Stirbt der Schuldner, so kann der Anspruch auf Schadenersatz in den Grenzen dieses Abkommens gegen seine Rechtsnachfolger geltend gemacht werden.