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Warschauer Abkommen · Warschauer Abkommen

§ 34 Warschauer AbkommenArtikel 34.

5. KAPITEL ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN.

In KraftAmtlicher Text

Die Vorschriften der Artikel 3 bis 9 über die Beförderungsscheine sind nicht anzuwenden auf Beförderungen, die unter außergewöhnlichen Umständen und nicht im Rahmen des gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1971-06-24