Warschauer Abkommen · Warschauer Abkommen
§ 34 Warschauer AbkommenArtikel 34.
5. KAPITEL ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN.
Die Vorschriften der Artikel 3 bis 9 über die Beförderungsscheine sind nicht anzuwenden auf Beförderungen, die unter außergewöhnlichen Umständen und nicht im Rahmen des gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1971-06-24