Warschauer Abkommen · Warschauer Abkommen
§ 36 Warschauer AbkommenArtikel 36.
5. KAPITEL ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN.
Dieses Abkommen ist in französischer Sprache in einer einzigen Urschrift abgefaßt, die in den Archiven des Polnischen Ministeriums des Auswärtigen aufbewahrt bleiben soll. Die Polnische Regierung wird der Regierung jedes der Hohen Vertragschließenden Teile eine beglaubigte Abschrift übermitteln.